
Rechtliche Bedingungen der Eventfotografie in Deutschland: Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Neurapix
10.06.2025
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte spielen für professionelle Fotograf:innen, die Menschen bei Veranstaltungen oder in Einrichtungen ablichten, eine immer größere Rolle. Wer als Hochzeits-, Event- oder Kindergartenfotograf:in arbeitet, kommt unweigerlich mit Gesetzen in Berührung, die regeln, wie und unter welchen Bedingungen Personen fotografiert werden dürfen. Seit Inkrafttreten der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) im Jahr 2018 ist die rechtliche Situation zudem komplexer geworden.
In diesem Praxisleitfaden erläutern wir leicht verständlich, welche Regeln für Eventfotograf:innen in Deutschland gelten, worauf bei Hochzeiten und Kitashootings besonders zu achten ist und wie du mit den Themen Veröffentlichung, Datenweitergabe und Auftragsverarbeitung rechtssicher umgehst. Ziel ist es, dir einen kompakten Überblick zu geben, damit du deine Tätigkeit sorgenfrei und rechtskonform ausüben kannst.
Warum gerade Hochzeits- und Kindergartenfotograf:innen?
Hochzeitsfotograf:innen treffen bei nahezu jeder Feier auf eine Vielzahl von Gäst:innen, deren Persönlichkeitsrechte es zu beachten gilt. Zwar wünschen sich Brautpaare oft umfangreiche Reportagen, aber viele Gäst:innen möchten nicht ungefragt im Fokus stehen. Die Frage, ob man alle Gäst:innen einzeln um Erlaubnis bitten muss, tritt daher regelmäßig auf.
Bei Kindergarten- und Schulfotograf:innen liegt die Besonderheit darin, dass Kinder einen besonderen gesetzlichen Schutz genießen. Zudem müssen immer auch die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten zustimmen, bevor Fotos aufgenommen und verarbeitet werden dürfen. Kommen dann noch mögliche Veröffentlichungen für Werbezwecke hinzu, wird es schnell komplex. In beiden Bereichen drohen bei Verstößen rechtliche Konsequenzen oder zumindest Konflikte mit Betroffenen.
Da Hochzeiten und Kita-Shootings sehr sensible Anlässe sind und dennoch viele Menschen auf Fotos erscheinen sollen, lohnt es sich, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und auf die wichtigsten Datenschutzaspekte zu achten.
Rechtliche Grundlagen in Deutschland
1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild
In Deutschland ist das Recht am eigenen Bild fester Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Konkret geregelt ist es im Kunsturhebergesetz (KUG).
Grundsatz (§ 22 KUG): Ohne Einwilligung der abgebildeten Person dürfen keine Fotos veröffentlicht oder verbreitet werden. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede abgebildete Person das Recht hat, selbst zu entscheiden, ob und in welchem Kontext ihr Bild verwendet wird.
Ausnahmen (§ 23 KUG): Es gibt einige Ausnahmen, die vor allem für Ereignisse von zeitgeschichtlicher Relevanz oder größere öffentliche Versammlungen gedacht sind. Ein Beispiel sind Pressefotos von bekannten Persönlichkeiten oder Großveranstaltungen, bei denen einzelne Personen nur „Beiwerk“ sind. Für private Ereignisse wie Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Kita-Feste greifen diese Ausnahmen jedoch in der Regel nicht.
Die Idee dahinter ist, dass jeder Mensch ein schützenswertes Interesse daran hat, nicht ungewollt in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Sobald Sie als Fotograf:in Bilder an einen größeren Personenkreis verteilen oder sie online präsentieren, müssen Sie vorher klären, ob und in welchem Umfang dies ohne Einwilligung zulässig ist. Bei privaten Veranstaltungen gilt: Oft ist ein Einverständnis (schriftlich oder zumindest stillschweigend) erforderlich, wenn es um die öffentliche Zugänglichmachung geht.
2. Datenschutzrechtliche Vorgaben (DSGVO)
Neben dem traditionellen Bildrecht müssen Eventfotograf:innen seit 2018 zusätzlich die Vorgaben der DSGVO beachten. Diese betrachtet Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, als „personenbezogene Daten“. Schon die reine Aufnahme und Speicherung fällt also unter „Datenverarbeitung“, die eine Rechtsgrundlage braucht.
Typische Rechtsgrundlagen sind:
Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): Die Person stimmt der Aufnahme und Nutzung der Bilder klar und freiwillig zu. Bei Minderjährigen geben die Erziehungsberechtigten diese Einwilligung. Eine schriftliche Form ist ratsam, um im Konfliktfall einen Nachweis zu haben.
Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO): Wenn ein direkter Vertrag besteht, beispielsweise zwischen Fotograf:in und dem Brautpaar, darf fotografiert werden, weil das der Auftrag ist. Für Gäste reicht diese Grundlage allerdings nicht automatisch, da sie selbst nicht Vertragspartei sind.
Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Hier findet eine Abwägung statt: Das Interesse (z.B. des Brautpaares oder der:des Fotograf:in) an der Event-Dokumentation wird gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen abgewogen. Diese Praxis gilt als gängige Lösung bei privaten Feiern, sofern jeder damit rechnen kann, fotografiert zu werden, und eine Informationsmöglichkeit gegeben ist.
Zusätzlich schreibt die DSGVO vor, dass Betroffene über die Art der Datenverarbeitung informiert werden und der Zweck eindeutig sein muss (Zweckbindung). Die DSGVO ergänzt also das Recht am eigenen Bild um formale Anforderungen an Transparenz, Dokumentation und Datensicherheit.
Fotos von Hochzeiten und Veranstaltungen – Was ist erlaubt?
Bei großen privaten Feiern, insbesondere Hochzeiten, stellt sich die Frage, ob du sämtliche Anwesende erst um Erlaubnis fragen musst. Das ist in der Praxis kaum machbar, aber häufig auch gar nicht erforderlich, solange die Bilder nur im geschlossenen, privaten Rahmen bleiben.
In vielen Fällen kannst du als Fotograf:in auf das berechtigte Interesse zurückgreifen. Das Brautpaar will Erinnerungen an den Tag, die Gäste erwarten in gewisser Weise jemanden, der fotografiert, und die Bilder werden nicht ohne weiteres öffentlich zur Schau gestellt. Wichtig ist, dass jeder Gast zumindest erkennen kann, dass fotografiert wird und die Möglichkeit hat, sich aktiv dagegen auszusprechen. Ein Aushang im Eingangsbereich, eine kurze Ansage während der Feier oder ein Hinweis in der Einladung kann bereits ausreichend sein.

Gruppenfotos
Bei Gruppenfotos ändert sich die Rechtslage nicht: Jede identifizierbare Person hat grundsätzlich das Recht am eigenen Bild. Dennoch lässt sich auch hier mit dem berechtigten Interesse argumentieren, sofern das Gruppenfoto ausschließlich als Erinnerung im engen Kreis verteilt wird.
Praktischer Tipp für Eventfotograf:innen: Weise die Gruppe vor dem Auslösen darauf hin, dass du nun ein Bild für das Brautpaar oder den Gastgeber machst. Wer nicht fotografiert werden möchte, kann sich zurückhalten oder zur Seite treten. Oft reicht diese kurze Information, damit potenzielle „Nicht-Fotografiert-Werden-Woller“ die Chance haben, sich zu äußern.
Kinder auf Fotos – besondere Vorgaben
Kinder und Jugendliche stehen unter einem stärkeren gesetzlichen Schutz, sodass hier besonders vorsichtig vorgegangen werden muss.
Hochzeitsfotos mit Kindern: In der Regel entscheiden die Eltern vor Ort, ob ihr Nachwuchs mit aufs Bild darf. Kommt es später zur Veröffentlichung, ist eine ausdrückliche Einwilligung der Eltern erforderlich.
Kindergarten- und Schulfotografie: Hier ist es üblich, vorab schriftliche Genehmigungen aller Erziehungsberechtigten einzuholen. Manchmal erledigt das die Kita-Leitung oder Schule, indem sie Sammellisten oder Formulare austeilt. Ohne Einwilligung dürfen die entsprechenden Kinder nicht fotografiert werden, selbst wenn sie eigentlich im Gruppenbild dabei wären.
Gerade wenn die Fotos öffentlich oder zu Werbezwecken genutzt werden sollen, ist eine klar formulierte Einverständniserklärung der Eltern unerlässlich. Viele Eltern sind sehr vorsichtig, wenn es um die Verbreitung von Bildern ihrer Kinder geht, sodass Fotograf:innen hier besonders transparent kommunizieren sollten.
Nutzung der Fotos – Was ist erlaubt?
Weitergabe an Auftraggeber:innen
Üblicherweise erhalten bei Hochzeiten das Brautpaar oder bei Kitashootings die Eltern die Fotos. Das ist vertraglich vereinbart und somit durch den Zweck des Auftrags gedeckt. Du musst nicht für jedes einzelne Bild die Erlaubnis aller Abgebildeten einholen, sofern die Fotos im privaten Rahmen (z.B. hochzeitsintern oder innerhalb der Familie) genutzt werden.
Weitergabe an Gäste und Dritte
Problematisch wird es, wenn Fotograf:innen selbst aktiv Bilder an Personen weitergeben, die nicht Teil des Vertrags sind oder wenn die Verbreitung über eine rein private Nutzung hinausgeht. Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, dass die Weitergabe der Bilder an die Gäste durch das Brautpaar erfolgt. Das fällt unter das „Haushaltsprivileg“, bei dem die DSGVO nicht greift.
Wenn du Bilder selbst den Hochzeitsgästen zur Verfügung stellen willst, ist es ratsam eine passwortgeschützte Online-Galerie einzurichten, zu der alle Gäste Zugriff haben. Außerdem solltest du dies vertraglich mit dem Brautpaar abstimmen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Gäste informiert sind – beispielsweise kann man einen Hinweis in die Einladungen aufnehmen („Der:die Fotograf:in wird eine Online-Galerie bereitstellen, Passwort erhaltet ihr vom Brautpaar.“). Auf diese Weise wird das Ganze transparent.
Veröffentlichung (Website, Social Media, Werbung)
Wer Fotos öffentlich zeigen möchte, muss das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen respektieren. Das bedeutet:
Eine ausdrückliche Einwilligung ist erforderlich, wenn Bilder in Social Media, auf der Fotograf:innen-Website oder in Werbematerialien veröffentlicht werden sollen.
Eine pauschale Stillschweigens-Lösung („Wer schweigt, stimmt zu“) ist hier nicht ausreichend. Vor allem für Kinderfotos ist die schriftliche Zustimmung der Eltern zwingend.
In der Praxis lassen viele Fotograf:innen vom Brautpaar eine entsprechende Klausel im Vertrag unterschreiben. Darin erklärt das Brautpaar, dass es bestimmte Bilder (meist von sich selbst) für das Fotograf:innen-Portfolio freigibt.
Bei Gruppenbildern, auf denen zahlreiche Gäste klar erkennbar sind, wird es allerdings schwieriger, von jedem eine Einwilligung zu erhalten. Daher beschränken Fotograf:innen ihr öffentliches Portfolio meist auf Bilder des Brautpaares (und vielleicht der Trauzeug:innen) nach ausdrücklicher Absprache.
Weitergabe an externe Dienstleister und Nutzung von Online-Galerien
Im Alltag eines:einer professionellen Fotograf:in ist es häufig nötig, Bilder an Dienstleister:innen weiterzugeben oder Online-Plattformen zu nutzen – sei es, um Bilder bearbeiten zu lassen, um Datensicherungen in der Cloud vorzunehmen oder um Online-Galerien für Kund:innen einzurichten. Hierbei spielt die DSGVO eine zentrale Rolle.
Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)
Externe Dienstleister:innen, die in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, gelten als Auftragsverarbeiter:innen. Sie führen die Datenverarbeitung also ohne eigene Zwecke durch, sondern nur nach Ihren Weisungen. Typische Beispiele sind:
Bildbearbeiter:in/Retoucher:in: Er oder sie erhält die Raw-Dateien, um sie zu optimieren.
Drucklabore: Diese erstellen Abzüge und Fotoalben aus Ihren hochgeladenen Dateien.
Spezialisierte Galeriedienste: Hier können Sie passwortgeschützte Galerien für Ihre Kund:innen erstellen, damit diese die Ergebnisse sichten und herunterladen können.
Für alle diese Dienstleister:innen musst du, sofern du personenbezogene Daten (also erkenntliche Gesichter) verarbeitest, einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) abschließen. Dieser regelt unter anderem, dass die Daten nur nach deinen Weisungen bearbeitet, nicht weitergegeben und nach Erledigung des Auftrags gelöscht oder zurückgegeben werden.
Cloud-Anbieter und Online-Galerien
Um Fotos zu sichern oder komfortabel bereitzustellen, nutzen viele Fotograf:innen Cloudspeicher. Dabei solltest du folgende Punkte beachten:
Serverstandort: Idealerweise in der EU, damit europäisches Datenschutzrecht Anwendung findet.
Sicherheit: Achte auf Verschlüsselung (möglichst Ende-zu-Ende) und Zugriffskontrollen.
AV-Vertrag: Auch mit dem Cloudanbieter ist in der Regel ein Auftragsverarbeitungsvertrag nötig, sobald du Kund:innendaten speicherst.
Solche Anbieter werben meist mit „DSGVO-konform“ und stellen den notwendigen Vertrag bereit. Wenn möglich, schließe einen solchen Vertrag online ab. Bei US-Anbietern ist es etwas komplizierter, da nach dem Wegfall des Privacy Shield andere Rechtsgrundlagen (Standardvertragsklauseln) herangezogen werden müssen. Falls keine saubere Lösung angeboten wird, solltest du zu einem europäischen Dienst wechseln.
Externe Nutzung oder Weitergabe
Einige Fotograf:innen kooperieren mit Werbeagenturen oder anderen Partner:innen, die ihre Fotos weiterverwenden wollen. In diesen Fällen wird eine eigene Rechtsgrundlage benötigt, meist eine Einwilligung der abgebildeten Personen für diesen neuen Zweck. Es reicht nicht aus, dass man zuvor für private Erinnerungsfotos eingewilligt hat, wenn die Bilder nun öffentlich publiziert werden sollen.
Ist der:die Fotograf:in selbst Auftragsverarbeiter:in?
Manche Auftraggeber:innen, zum Beispiel Unternehmen oder Kitas, fragen gelegentlich dass Fotograf:innen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) unterschreiben. In der Regel agieren Fotograf:innen jedoch als eigene Verantwortliche, da sie selbst über die Aufnahmetechnik, Auswahl und künstlerische Gestaltung bestimmen.
Auftragsverarbeiter:innen sind diejenigen, die rein technisch oder administrativ „verlängerter Arm“ sind und keine eigenen Zwecke verfolgen. Der:die Fotograf:in dagegen verfolgt in der Regel durchaus eigene Ziele (Portfolio, Gestaltung usw.). Deshalb reicht hier ein normaler Dienstleistungs- oder Werkvertrag. Wenn du als Fotograf:in jedoch noch externe Hilfsdienste beauftragst (Bildbearbeiter, Labore), sind diese wiederum deine Auftragsverarbeiter.
Checkliste für Fotograf:innen
Um den Arbeitsalltag rechtssicher zu gestalten, findest du hier eine praktische Übersicht der wichtigsten Punkte. Die Stichpunkte darfst du natürlich gern an deine individuellen Abläufe anpassen:
Vor dem Shooting
Einwilligungen klären: Wenn du vorhast, Fotos zu veröffentlichen, hole am besten frühzeitig eine Einverständniserklärung der abgebildeten Personen ein. Für Kinder ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten unbedingt erforderlich.
Auftragsbeschreibung und Verträge: Lege mit den Kund:innen schriftlich fest, welche Leistungen du erbringst, wie die Bilder verwendet werden dürfen und was mit Blick auf die DSGVO gilt. Bei Hochzeiten ist meist klar, dass ein Reportage-Stil gewünscht ist. Setze eventuell eine Klausel über Portfolio-Nutzung auf, sofern das Brautpaar einverstanden ist.
Beim Event oder Shooting
Gäste informieren: Mache deutlich, dass fotografiert wird, zum Beispiel durch ein Schild am Eingang oder eine Ansage. Gäste sollen wissen, an wen sie sich wenden können, falls sie nicht abgelichtet werden möchten.
Respekt für Widerspruch: Wenn jemand sagt, er möchte nicht fotografiert werden, solltest du diesen Wunsch ernst nehmen und versuchen, jene Person nicht in Gruppenfotos zu integrieren oder bewusst auszusparen.
Nach der Aufnahme
Sortierung und Bearbeitung: Achte auf Datensparsamkeit. Wenn du externe Bildbearbeiter:innen einsetzt, schließe einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit diesen ab und stelle sicher, dass nur die relevanten Daten übermittelt werden.
Speicherung: Nutze sichere Speichermedien. Verschlüsselte Festplatten oder DSGVO-konforme Cloud-Dienste minimieren das Risiko eines Datenlecks.
Weitergabe der Bilder
An Auftraggeber:in: Die Übergabe der Dateien oder Abzüge an das Brautpaar (bzw. die Eltern im Falle von Kitas) ist vertraglich gedeckt und damit zulässig.
An weitere Gäste: In vielen Fällen genügt es, wenn der:die Auftraggeber:in selbst die Bilder weitergibt (Haushaltsprivileg: gilt für private Nutzer:innen). Du kannst eine passwortgeschützte Online-Galerie anbieten, sofern dies im Vertrag vereinbart wurde.
An Kooperationspartner:in: Sobald Fotos außerhalb des geschlossenen Nutzerkreises weitergegeben werden, ist eine Einwilligung oder eine andere rechtlich sichere Grundlage nötig.
Veröffentlichung
Portfolio und Social Media: Veröffentliche nur Bilder, für die du explizit eine Genehmigung hast. Besonders bei Gruppenfotos ist die Einwilligung aller Betroffenen erforderlich.
Kinderbilder: Veröffentlichung ohne Einwilligung der Eltern ist nicht zulässig. Hole immer eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung ein, bevor du Kinderfotos öffentlich zeigst.
Widerspruch und Widerruf -
Aktuelle Situation (Event): Bereits während des Events kann eine Person fordern, nicht fotografiert zu werden. Dies solltest du respektieren.
Nachträglicher Widerruf: Wenn jemand seine Einwilligung später widerruft, musst du das Foto löschen oder zumindest dafür sorgen, dass es nicht mehr öffentlich zugänglich ist. Entferne es aus Online-Galerien und Social-Media-Postings.
Dokumentation
Datenschutz-Dokumentation: Notiere kurz, welche Daten du erhebst, warum du sie verarbeitest, wie lange du sie aufbewahrst und wem du sie weitergibst. Das schützt dich, falls es zu Rückfragen durch Kund:innen oder Behörden kommt.
Verträge und Einwilligungen ablegen: Bewahre schriftliche Zusagen, E-Mails oder Formulare an einer zentralen Stelle auf, damit du jederzeit belegen kannst, dass eine Einwilligung vorlag.
Zusammenfassung
Für professionelle Fotograf:innen ist die Kenntnis von Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten heute unverzichtbar. Das Recht am eigenen Bild macht klar, dass ohne Zustimmung der Betroffenen keine Veröffentlichung erfolgen darf. Ergänzend greift die DSGVO, die Fotos als personenbezogene Daten einstuft und somit eine Rechtsgrundlage, Informationspflichten und Datensicherheit fordert.
Gerade Hochzeiten und Kindergartenfotografie werfen besondere Fragen auf: Bei Hochzeiten kann meist das berechtigte Interesse herangezogen werden, um Gäste in einem privaten Rahmen zu fotografieren, vorausgesetzt, sie wurden informiert und können Widerspruch einlegen. Für Kindergarten- und Schulfotos benötigst du in der Regel immer eine schriftliche Einwilligung der Eltern.
Sobald Bilder veröffentlicht oder zu Werbezwecken verwendet werden, greifen strengere Regeln, und du benötigst das ausdrückliche Einverständnis der abgebildeten Personen. Darüber hinaus ist bei Einbindung externer Dienstleister (Bildbearbeiter, Cloud-Anbieter, Drucklabore) ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO nötig, damit die Zusammenarbeit rechtlich abgesichert ist.
Indem du dich gründlich mit diesen Vorgaben befasst und sie konsequent umsetzt, zeigst du Professionalität und schaffst Vertrauen bei deinen Kund:innen. So steht einer kreativen, künstlerischen und zugleich rechtskonformen Arbeitsweise nichts im Wege. Wenn du bei einigen Punkten unsicher bist, hole dir am besten juristischen Rat oder nutze die Vorlagen und Leitfäden, die von Berufsverbänden und Datenschutzexperten bereitgestellt werden. Rechtskonforme Fotografie ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein Qualitätsmerkmal, das von Kund:innen geschätzt wird.
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Über Neurapix
Neurapix ist ein deutsches Start-up mit Sitz in Göttingen. Das 2021 gegründete Unternehmen hat eine künstliche Intelligenz entwickelt, die individuelle Stile bei der Bildbearbeitung erlernt und innerhalb des Programms Adobe Lightroom anwendet. Dadurch können Fotograf:innen binnen kurzer Zeit sehr große Mengen Fotos in ihrem Stil bearbeiten lassen und erheblich Zeit sparen.
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